Jugendordnung WLSB

Jugendordnung der Württembergischen Sportjugend

 
in der Fassung vom 24. März 2007 beschlossen beim Landessportjugendtag im SpOrt Stuttgart

Gemäß §16 der Satzung des Württembergischen Landessportbundes e.V. gibt sich die Württembergische Sportjugend folgende Jugendordnung:

§1 Name

Die Württembergische Sportjugend ist die Jugendorganisation im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB). Sie wird von der Jugend, den JugendvertreterInnen der Vereine und Verbände im WLSB gebildet.

§ 2 Zweck

2.1.  Die WSJ will als Vertretung aller im Sport organisierten Kinder und Jugendlichen durch zeitgemäße Jugendarbeit  2.1.1.  den Sport fördern und pflegen, 2.1.2.  die Formen sportlicher und außersportlicher Jugendarbeit  weiterentwickeln,  2.1.3.  zur Persönlichkeitsbildung beitragen,  2.1.4. die Befähigung und Bereitschaft zu sozialem Verhalten fördern,  2.1.5.  für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen eintreten,  2.1.6. jugend- und gesellschaftspolitisch wirken,  2.1.7.  internationale Verständigung wecken,  2.1.8.  Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege wahrnehmen,  2.1.9.  mädchen- und frauenpolitisch wirken.

2.2.  Zu diesem Zweck dient die Aus- und Fortbildung der MitarbeiterInnen der WSJ, auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.

§ 3 Grundsätze

3.1.  Die WSJ bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.

3.2  Die WSJ will ihre Arbeit unter Abwägung der Interessen des Sports so ausrichten, dass sie dazu beiträgt, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, sowie die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.

3.3.  Die WSJ ist parteipolitisch unabhängig.

3.4.  Die WSJ führt und verwaltet sich im Sinne der WLSB-Satzung selbständig.

§ 4 Organe

Organe der WSJ sind:

4.1.  Der Landessportjugendtag 4.2.  Der Sportjugendausschuss 4.3.  Der Sportjugendvorstand 4.4.  Der geschäftsführende Sportjugendvorstand

§ 5 Der Landessportjugendtag

5.1. Der Landessportjugendtag findet alle drei Jahre, mindestens 6 Wochen vor dem Landessportbundtag, statt. Er ist vom Sportjugendvorstand mindestens 4 Wochen vorher durch Rundschreiben und Veröffentlichung im amtlichen Organ „Der SPORT“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Diese muss folgende Punkte enthalten:


 5.1.1.  Berichte des Sportjugendvorstandes  5.1.2.  Bericht der KassenprüferInnen   5.1.3.  Anträge zur Änderung der Jugendordnung  5.1.4.  Entlastungen  5.1.5.  Neuwahlen und Bestätigungen  5.1.6.  Sonstige Anträge

5.2. Weitere Aufgaben des Landessportjugendtages sind: 

 5.2.1.  Wahl eines Tagungspräsidiums, das aus einer/m Vorsitzender/n sowie zwei weiteren Personen besteht, die diesen bzw. diese vertreten. 

 5.2.2.  Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

5.2.3. Wahl der KassenprüferInnen,
5.2.4. Änderung der Jugendordnung,
5.3.  Der Landessportjugendtag ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig. Alle Delegierten und die Mitglieder des Sportjugendvorstandes haben je 1 Stimme. Stimmenhäufung ist nicht möglich. Delegierte bleiben bis zum Ende des Landessportjugendtages im Amt.

5.4. Wahl der Delegierten

 5.4.1.  Die Fachverbandsjugenden entsenden entsprechend der Zahl der Jugendlichen (Richtzahl ist 6 - 18 Jahre):

  bis zu   15 000 Jugendliche    3 Delegierte   bis zu   30 000 Jugendliche    4 Delegierte   bis zu   60 000 Jugendliche    5 Delegierte   bis zu 120 000 Jugendliche    6 Delegierte   über   120 000 Jugendliche    8 Delegierte

Fachverbandsjugenden sollen männliche und weibliche Delegierte im Verhältnis zum Anteil der Jugendlichen in der Fachverbandsjugend entsenden.    Die Hälfte der anwesenden Delegierten soll unter 35 Jahre sein.

 5.4.2.  Die Sportkreisjugenden entsenden entsprechend ihren gemeldeten Jugendlichen (Richtzahl ist 6 - 18 Jahre):

  bis zu     6 000 Jugendliche   3 Delegierte   bis zu   12 000 Jugendliche   4 Delegierte   bis zu   18 000 Jugendliche   5 Delegierte   bis zu   24 000 Jugendliche   6 Delegierte   bis zu   30 000 Jugendliche   7 Delegierte   über     30 000 Jugendliche   8 Delegierte   über die Zusammensetzung gilt die Bestimmung der Ziffer 5.4.1.


5.5.  Abstimmungen und Wahlen

 5.5.1.  Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 5.5.2.  Änderungen in der Jugendordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

 5.5.3.  Abstimmungen erfolgen offen. Anträge auf geheime Abstimmungen bedürfen der Zustimmung eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten.

 5.5.4. Wahlen werden geheim vorgenommen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, so wird offen abgestimmt, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt. Abwesende Personen können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben. Im übrigen gelten die Bestimmungen gemäß § 9 der WLSB-Satzung über die Durchführung von Wahlen.

 5.5.5.  Alle Funktionsträger im Sportjugendvorstand bleiben unabhängig vom Ablauf der Wahlzeit bis zur Durchführung von Neuwahlen im Amt. 

5.6.  Anträge

 5.6.1. Anträge für den Landessportjugendtag müssen mindestens drei Wochen vor Beginn an den Sportjugendvorstand über die Geschäftsstelle eingereicht werden.

 5.6.2.  Anträge können gestellt werden über • eine Fachverbandsjugend • eine Sportkreisjugend • den Sportjugendvorstand • den geschäftsführenden Sportjugendvorstand • die Fachbereiche 

 5.6.3.  Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Sie sind zulässig, wenn die Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen anerkannt wird.

 5.6.4.  Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

5.7.  Über den Landessportjugendtag und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom / von der TagungsleiterIn und vom / von der ProtokollführerIn zu unterschreiben ist.

5.8.  Außerordentliche Landessportjugendtage finden statt, wenn die Einberufung

 5.8.1  von mindestens einem Viertel der Delegierten,

 5.8.2.  einer Zweidrittelmehrheit des Sportjugendvorstandes schriftlich beantragt wird.

5.8.3. Für Einberufung und Durchführung des außerordentlichen Landessportjugendtages gelten die Vorschriften über den ordentlichen Landessportjugendtag entsprechend, die Einberufungsfrist beträgt jedoch zwei Wochen, die Antragsfrist eine Woche.

§ 6 Sportjugendausschuss

6.1.  Der Sportjugendausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

 6.1.1. Mitglieder des Sportjugendvorstandes  6.1.2. 12 VertreterInnen der Fachverbandsjugenden  6.1.3. 12 VertreterInnen der Sportkreisjugenden  6.1.4. 5 VertreterInnen des JuniorTeams (Alter bis 25 Jahre).  Die unter 6.1.2 und 6.1.3. genannten Personen werden jeweils durch die Arbeitskreise der Fachverbandsjugenden, Sportkreisjugenden für die Amtszeit des SJV gewählt. Das JuniorTeam wählt die Vertreter jährlich neu. Diese Wahl muss vom Sportjugendvorstand bestätigt werden.

6.2. Der Sportjugendausschuss tritt mindestens 1 mal im Jahr zusammen.

6.3. Ihm obliegt

 6.3.1. die Beratung von grundsätzlichen Fragen der Jugendarbeit,  6.3.2. die Verabschiedung des Haushaltsvoranschlags sowie die Genehmigung der Jahresrechnung, 6.3.3. die Berufung neuer MitarbeiterInnen für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Sportjugendvorstandes.

6.4. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.

§ 7 Sportjugendvorstand (SJV)

7.1.  Der Sportjugendvorstand setzt sich zusammen aus:

 7.1.1. dem/der Vorsitzenden;  7.1.2. den drei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen eine Person für den Aufgabenbereich Finanz- und Zuschusswesen zuständig ist (FinanzreferentIn);   7.1.3. den Vorsitzenden der zwei Fachbereiche und bei Verhinderung dieser Vorsitzenden den jeweiligen Stellvertretungen. Diese haben im Vertretungsfall Sitz und Stimme;   7.1.4. dem Vorstandsmitglied JuniorTeam und bei Verhinderung der Stellvertretung. Diese hat im Vertretungsfall Sitz und Stimme;   7.1.5. dem Vorstandsmitglied SprecherIn der Sportkreisjugendleitungen und bei Verhinderung der Stellvertretung. Diese hat im Vertretungsfall Sitz und Stimme;   7.1.6. dem Vorstandsmitglied SprecherIn der Fachverbandsjugendleitungen und bei Verhinderung der Stellvertretung. Diese hat im Vertretungsfall Sitz und Stimme;   7.1.7. dem/r GeschäftsführerIn der Württembergischen Sportjugend (mit beratender Stimme); 7.1.8. weiteren Personen, die vom SJV im Bedarfsfall hinzugezogen werden können (mit beratender Stimme).


7.2.  Die unter 7.1.3. genannten SJV-Mitglieder sind Vorsitzende der Fachbereiche  (FB) gemäß § 9.

7.3.  In den Vorstand ist wählbar, wer einer Mitgliedsorganisation des WLSB angehört. Als Vorstandsmitglied JuniorTeam wählbar ist, wer am Tag seiner Wahl noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Die unter 7.1.4. bis 7.1.6. genannten Positionen müssen Mitglied im jeweiligen Arbeitskreis, für den sie SprecherIn sind, sein. Scheidet ein/e ArbeiskreissprecherIn aus dem Arbeitskreis aus, so erlischt auch die Mitgliedschaft im Sportjugendvorstand. Der Arbeitskreis wählt eine/n neue/n SprecherIn in den Sportjugendvorstand.

 7.3.1.  Für die Wahlen zum Sportjugendvorstand wird in bezug auf Alter und Geschlecht folgendes angestrebt:   7.3.1.1.  Der gSJV sollte sich aus mindestens einem weiblichen und einem männlichen Mitglied zusammensetzen. Mindestens ein Mitglied sollte unter 35 Jahren sein.  7.3.1.2.  Der Vorsitz bzw. die Stellvertretung für die Fachbereiche sollte paritätisch männlich und weiblich besetzt werden. Eine Person davon sollte unter 35 Jahren sein.  7.3.1.3.  Die Position des Sprechers / der Sprecherin bzw. deren Stellvertretung für die Arbeitskreise sollte paritätisch männlich und weiblich besetzt werden. Eine Person davon sollte unter 35 Jahren sein.

 7.3.2.  Wahlfolge für den gSJV   Die Positionen für den gSJV werden in folgender Reihenfolge gewählt: 1. Vorsitzende/r 2. FinanzreferentIn 3. die Stellvertretenden Vorsitzenden

7.4. Die Mitglieder des Sportjugendvorstandes nach 7.1.1. bis 7.1.3. werden durch den Landessportjugendtag auf drei Jahre gewählt, ebenso die Stellvertretungen nach 7.1.3. Die Mitglieder des Sportjugendvorstandes nach 7.1.4. bis 7.1.6 und ihre Stellvertretungen werden durch ihren jeweiligen Arbeitskreis auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben aber unabhängig vom Ablauf der Wahlzeit bis zur Durchführung von Neuwahlen im Amt. 

7.5. Alle Wahlämter innerhalb des Sportjugendvorstandes können maximal 9 Jahre wahrgenommen werden. Danach muss ein Wechsel in den jeweiligen Positionen stattfinden. 

7.6. Die Beschlüsse des Sportjugendvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 

7.7. Der Sportjugendvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Sitzung aufgrund mangelnder Sitzungsteilnahme nicht beschlussfähig, so ist die darauffolgende Sitzung des Sportjugendvorstands unabhängig von der Zahl der SitzungsteilnehmerInnen beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.

7.8. Die Wahl von VertreterInnen in die Gremien des WLSB.


§ 8 geschäftsführender Sportjugendvorstand (gSJV)

8.1.  Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus

 8.1.1.  dem/der Vorsitzenden der WSJ  8.1.2.  der/m FinanzreferentIn und zwei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden  8.1.3.  der/m GeschäftsführerIn der Württembergischen Sportjugend (mit beratender  Stimme)

8.2.  Wenn ein gSJV-Mitglied für längere Zeit verhindert ist, kann ein Mitglied aus dem SJV durch den SJV nachberufen werden. Alle Stimmberechtigten haben nur eine Stimme. Doppelmandate sind ausgeschlossen.

8.3.  Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit wird der Tagesordnungspunkt in den Sportjugendvorstand verwiesen.

8.4.  Die Aufgaben des geschäftsführenden Sportjugendvorstandes sind in einer Geschäftsordnung geregelt. Änderungen werden vom Sportjugendvorstand beschlossen.

§ 9 Fachbereiche (FB)

9.1.  Zur Planung und Durchführung der WSJ Aufgabenbereiche werden folgende  Fachbereiche gebildet: • Bildung • Projekte 

9.2.  Die Fachbereiche setzen sich aus den jeweiligen Vorsitzenden des Fachbereichs, deren Stellvertretern und weiteren interessierten Mitarbeitern zusammen. Die Fachbereiche werden vom / von der jeweils zuständigen Fachbereichsvorsitzenden geleitet. Die Tätigkeit der Fachbereiche endet mit der Wahlperiode des Sportjugendvorstandes. Die Mitglieder dieser Fachbereiche werden aus den Vorschlägen der Fachverbandsjugendleitungen, der Sportkreisjugendleitungen und des AK JuniorTeam sowie des jeweiligen FB vom SJV berufen.


§ 10 Arbeitskreise (AK)

10.1.  Zur Beratung und Behandlung spezifischer Interessen werden Arbeitskreise gebildet:

 10.1.1. JuniorTeam  10.1.2. Sportkreisjugendleitungen  10.1.3. Fachverbandsjugendleitungen

10.2.  Zusammensetzung der Arbeitskreise

 10.2.1.  Der AK JuniorTeam setzt sich zusammen aus 

   10.2.1.1.  dem Vorstandsmitglied JuniorTeam und dessen Stellvertretung
Jugendordnung der Württembergischen Sportjugend  Seite - 8 -


10.2.1.2. weiteren jugendlichen MitarbeiterInnen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. 


 10.2.2.  Der AK Sportkreisjugendleitungen setzt sich zusammen aus 

   10.2.2.1.  dem Vorstandsmitglied SprecherIn der Sportkreisjugendleitungen und dessen Stellvertretung    10.2.2.2.  den SportkreisjugendleiterInnen und deren Stellvertretungen oder benannten Mitgliedern aus den Vorständen der Sportkreisjugenden.

 10.2.3.   Der AK Fachverbandsjugendleitungen setzt sich zusammen aus

   10.2.3.1. dem Vorstandsmitglied SprecherIn der Fachverbandsjugendleitungen und dessen Stellvertretung.    10.2.3.2. den FachverbandsjugendleiterInnen und deren Stellvertretungen oder benannten Mitgliedern aus den Vorständen der Fachverbandsjugenden.

10.3.  Die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertretungen erfolgt durch den jeweiligen AK.

10.4.  Die AK nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Sportjugendvorstandes.

§ 11 Arbeitsausschüsse

11.1. Zur Erledigung bestimmter Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden.

11.2.  Die Arbeitsausschüsse werden durch den SJV bestätigt.  11.2.1. Die Beschlüsse der Arbeitsausschüsse haben empfehlenden Charakter. Ihre Tätigkeit endet mit der Erledigung des jeweiligen Auftrags.

§ 12 Kassen- und Rechnungsführung

12.1. Die Württembergische Sportjugend erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben die im Einzelplan ‘Sportjugend’ des Gesamthaushaltes des WLSB vorgesehenen Mittel. Sie hat dazu einen eigenen Haushaltsplan aufzustellen.

12.2. Die Haushalts- und Rechnungsführung erfolgt, unter Verantwortung des/der für den Aufgabenbereich Finanz- und Zuschusswesen zuständigen stellvertretenden Vorsitzenden, durch den/die GeschäftsführerIn der Württembergischen Sportjugend.

§ 13 Kassenprüfung

13.1.  Die Haushalts- und Rechnungsführung unterliegt der Prüfung durch zwei KassenprüferInnen, die vom Landessportjugendtag auf drei Jahre gewählt werden. Diese können nicht Mitglied des Sportjugendausschusses der WSJ sein. Sie bleiben unabhängig vom Ablauf der Wahlzeit bis zu einer Neuwahl im Amt. 

13.2. Die Haushalts- und Rechnungsprüfung durch die RevisorInnen des WLSB wird durch die vorstehende Regelung nicht berührt. 13.3. 

Jugendordnung der Württembergischen Sportjugend  Seite - 9 -


§ 14 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der Württembergischen Sportjugend arbeitet im Auftrag und auf Weisung des geschäftsführenden Sportjugendvorstandes. Sie wird vom/von der GeschäftsführerIn der Württembergischen Sportjugend geleitet. Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 15 Vertretung

15.1  Die Württembergische Sportjugend wird vertreten durch den/die Vorsitzende/n, die drei stellvertretenden Vorsitzenden oder einer durch den SJV bestimmten Person.

15.2.  Die Württembergische Sportjugend ist gemäß Satzung des WLSB im WLSBPräsidium vertreten.

15.3.  Vorsitzende der Württembergischen Sportjugend oder einer Sportkreisjugend sind verpflichtet, ihren Vorsitz abzugeben, wenn sie den Vorsitz des WLSB oder eines Sportkreises übernehmen.

§ 16 Sportkreisjugend

16.1.  Nach § 21 der Satzung des WLSB ist das Gebiet des WLSB in 24 Sportkreise eingeteilt. Zur Durchführung der Aufgaben der Württembergischen Sportjugend nach  § 2 ist in jedem Kreis eine Sportkreisjugendleitung zu bilden.

16.2.  Die Sportkreisjugendleitung setzt sich zusammen aus:  16.2.1.  dem/der SportkreisjugendleiterIn  16.2.2.   bis zu drei StellvertreterInnen, wovon eine Person für das Finanz- und  Zuschusswesen zuständig ist  16.2.3.  den weiteren BeisitzerInnen  16.2.4.  dem/der JugendsprecherIn (Alter bis 25 Jahre)

16.3.  Die Sportkreisjugendleitung wird vom Sportkreisjugendtag für die in der jeweils gültigen Jugendordnung geregelte Amtszeit gewählt. Sie bleibt aber unabhängig vom Ablauf der Wahlzeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Sportkreisjugendtag ist vor dem Sportkreistag durch den/die SportkreisjugendleiterIn oder bei deren Verhinderung durch eine der Stellvertretungen durchzuführen. 

16.4.  Für die Tagesordnung, Einberufungen, Beschlussfähigkeit, Wahlen und Anträge gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Landessportjugendtag (§ 5).  Die Ankündigung der Termine für die Sportkreisjugendtage erfolgt im redaktionellen Teil der Jugendseiten im amtlichen Organ „Der SPORT“ unter Angabe von Termin, Ort und Zeit.

16.5.  Jeder Verein und jeder Fachverband hat beim Sportkreisjugendtag drei Stimmen. Mindestens eine der Stimmen muss durch eine Person unter 25 Jahren abgegeben werden.

16.6. Für besondere Aufgaben können MitarbeiterInnen von der Sportkreisjugendleitung berufen werden. Ihre Tätigkeit wird mit der Erledigung der gestellten Aufgabe beendet.


Beschlossen beim Landessportjugendtag am 24.03.2007 in Stuttgart Bad Cannstatt Bestätigt durch das WLSB-Präsidium am 21.05.2007

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