Jugend

Aus der Satzung des Sportkreises Rottweil e.V.: 

§ 10 Sportkreisjugend


Die Jugendarbeit im Sportkreis obliegt der Sportkreisjugend gemäß einer vom Sportkreisjugendtag beschlossenen Jugendordnung. Diese Bedarf der Zustimmung des Sportkreisrates. Die Jugendordnung der Sportkreisjugend darf der Jugendordnung der Württembergischen Sportjugend im WLSB nicht entgegenstehen. Die Sportkreisjugend ist verpflichtet, Entscheidungen und Beschlüsse der Württembergischen Sportjugend zu befolgen. Der/die Sportkreisjugendleiter/in wird durch den Sportkreisjugendtag gewählt; er/sie bedarf der Bestätigung des Sportkreistages.